"Was wähle ich in Zukunft?!"

newsSpruch des Monats:

 

Wenn Ihr wüßtet, mit wie wenig Aufwand von Verstand die Welt regiert wird, so würdet Ihr euch wundern.

Papst Julius III zu einem portugiesischen Mönch

 

1999-2010 die goldene Aera unsrer Volksvertreter

 

Denn sie wissen nie was sie tun

 

So dreist sind unsere Volksvertreter

 

Gründe für einen Generalstreik

 

Demokratie in Gefahr!

 

Der Staat hat schon vor langer Zeit damit aufgehört, ein Repräsentant seiner Bürgerinnen und Bürger zu sein. Obwohl das Staatsvolk den idealtypischen Staat repräsentieren sollte, wurde dieser fast vollständig von mächtigen Interessengruppen unterwandert. Diese mächtigen Interessengruppen repräsentieren immer mehr den Staat, vor allem die Parlamente und die ausufernde Ministerialverwaltung.

 

Anstatt das Volk an der politischen Willensbildung teilnehmen und somit mehr Demokratie zu zulassen, haben sich die Parteien immer mehr vom Volk und somit von der Demokratie entfernt. Die Allmacht des Parteienkartells schreibt sogar den Bürgern inzwischen die politische Richtung vor.

 

Dies ist ein massiver Angriff auf unsere Demokratie und unsere Zukunft, womit jeder Bürger aufgerufen sein sollte diese zu verteidigen.

 

Gehe ich von einem Generalstreik aus, so ist dieser zwar nicht erlaubt, jedoch auch vom Grundgesetz her nicht verboten, im Gegenteil laut ARTIKEL 20 (4) haben wir Bürger das Recht unsere Demokratie auf friedliche Weise zu verteidigen.

 

Eine Möglichkeit wäre auch eine Spontanversammlung:

 

Am 27. Mai 2012 jährt sich zum 180. Mal das Hambacher Fest von 1832 auf dem Hambacher Schloss bei Neustadt an der Haardt (Rheinland-Pfalz). Dieses Fest hatte seine Wurzel in der Unzufriedenheit der Bevölkerung, ebenso wie heute. Dieses Schloss ist ein Vorzeigeobjekt für deutsche, ja sogar für europäische Demokratiebestrebungen. Wir Bürger sollten dieses Fest der Parteien wieder zu unserem Fest machen, denn nirgends sieht das Grundgesetz eine derartige Diktatur der Parteien vor, wie wir sie gegenwärtig erleben. Im Gegenteil, denn das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass den Parteien durch Art. 21 Satz 1 GG kein Monopol sondern nur ein Recht der “Mitwirkung an der politischen Willensbildung” eingeräumt wird.

 

Eine Forderung könnte zum Beispiel unsere Verfassung nach ARTIKEL 146 GG sein und zwar vom Volk in freier Entscheidung beschlossen.

 

Das Versammlungsrecht

 

ARTIKEL 8 GG

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG als Grundrecht garantiert und lautet wie folgt:

(1)          Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2)          Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

 

Schutzbereich

alle Deutschen – aus Absatz 1 ist ersichtlich, dass es sich um ein Bürgerrecht handelt. Folglich können sich nur deutsche Staatsbürger auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass Ausländer sich nicht versammeln dürfen. Das Recht dazu können sie allerdings nur aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 11 EMRK) bzw. aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ableiten.
Zusätzlich sprechen einige Landesverfassungen der Bundesländer, so z. B. die Verfassung von Berlin, das Versammlungsrecht allen Menschen zu.

•             friedlich und ohne Waffen – auf das Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher und unbewaffneter Versammlungen berufen. Für feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse (und ihrer kollektiven Unfriedlichkeit) gibt es keinen Grundrechtsschutz. Zerfällt die Versammlung allerdings in friedliche und unfriedliche Gruppen, so kommt das Grundrecht zu Gunsten der friedlichen Gruppe uneingeschränkt zur Geltung.

•             in geschlossenen Räumen – Versammlungen in geschlossenen Räumen sind von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt und grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet. Dies folgt im Umkehrschluss aus Art. 8 Abs. 2 GG. Danach können nur Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz eingeschränkt werden. Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sind daher entgegen dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise nach den § 5 und § 13 VersammlG einschränkbar, um andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu schützen, wenn die dort aufgezählten Verstöße vorliegen. Für nichtöffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sind diese Vorschriften jedenfalls nicht direkt anwendbar. Allerdings kann es hier gestützt auf das allgemeine Polizeirecht zu einer Einschränkung kommen.

•             unter freiem Himmel – die Versammlung ist grundsätzlich anmeldefrei, das heißt, dass es keine staatlichen Kontrollen oder Maßregeln wie etwa Genehmigungen, Passkontrollen oder Eignungsprüfungen gibt. Für „Versammlungen unter freiem Himmel“ kann das Grundrecht jedoch nach Art. 8 Abs. 2 GG durch oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.


Wichtigstes Gesetz ist hier noch das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anzeigepflicht vorsieht. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für Eil- und Spontanversammlungen, bei denen Art. 8 GG wieder voll zur Geltung kommt.

 

Walter STEPHAN 09.04.2012